dein Steuerberater hat m.E. ein richtiges Gefühl. Nach meinem letzten Wissensstand wird Software als sonstige Leistung (§3 Abs. 9 UStG) betrachtet und die sind Steuergegenstand aus §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Hallo Blaue Elise,
ich denke auch das es so ist, da ja hier eine "Warenleistung" erbracht wird, die zwar so gesehen nicht "körperlich" über die Grenze gebracht wird - Aber es wird ja eine Leistung erbracht, die weiter benutzt wird.
Mit den Paragraphen kenne ich mich nicht aus, aber ich schlag das auch mal nach.
Ich bin auch mal gespannt, wie mein Steuerberater sich äußert.
Hallo Heike,
ich denke auch, daß der Zoll hier nicht zuständig ist, da ja hier kein körperlicher Gegenstand direkt über die Grenze bewegt wird.
Das mit dem Recht auf "Auseinandernehmen" und evtl. anders zusammenstellen der Dateien werde ich nochmal nachrecherchieren.
Ich halte euch auf dem Laufenden
Liebe Grüsse
Claudia